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AGRARGEMEINSCHAFT LEHN - UNTERRIED - WINKLEN

Info

RECHTSWIEDRIG ENTEIGNET DUCH DAS LAND TIROL 2014 genau wie alle anderen 300 AGM ca 18.000 Personen

Geschichte

Geschichtlich gehen agrarische Gemeinschaften auf die altdeutsche und altslavische Gemeinschaft der Dorfgenossen an Wald, Weide, Weg und Wasser zurück[1], das heißt auf gemeinschaftliche Bodennutzung der alten Markgenossenschaft, die Gemeine Mark. Die Verfügungsmacht über Grund und Boden lag beim Siedlungsverband als solchem, der als Gemeinschaft unter der Führung eines gewählten „Dorfmeisters“ über die Bewirtschaftung des Gemeinschaftslandes entschieden hat. Neben den Gemeinschaftsliegenschaften existierten die Liegenschaften in Einzelnutzung, nämlich beim intensiv bewirtschafteten Kulturland, den Gärten und Äckern. In den meisten Gegenden sind die Gemeinschaftsliegenschaften, dh gemeinschaftlich genutzter Grund und Boden, im Verlauf der Jahrhunderte verschwunden oder existieren nur noch kleine Restbestände[2]. Speziell in den Alpenländern haben sich jedoch viele Gemeinschaftsliegenschaften erhalten. So stehen beispielsweise in Vorarlberg heute noch mehr als 50 % der Landesfläche im Gemeinschaftseigentum von agrarischen Gemeinschaften. In der Schweiz existiert dieses Phänomen unter der Bezeichnung „Bürgergemeinde“.

Diese Liegenschaften wurden im Mittelalter als Ortschaft, Nachbarschaft, Gemeinde, Kommune usw oder Allmende bezeichnet. Es handelt sich um gemeinschaftliche Rechtspositionen aller Dorfgenossen. Diese „Gemeine Mark“ war Gemeinschaftsbesitz und diente zur Bedeckung all jener Bedürfnisse, welche aus dem aufgeteilten Land, den Gärten und Äckern nicht befriedigt werden konnten. „Gemeindsordnungen“ regelten die Benutzung als Weide, zur Holzgewinnung, Gewinnung von Steinen, Sand und sonstiger „Urproduktion“, insbesondere auch zur Jagd und Fischerei[3]. Die „Verrechtlichung“ dieser Verhältnisse entwickelte sich zuerst auf der Ebene des Individualrechts, als Nutzungsrecht des einzelnen Hofeigentümers, welches mit der Hofstelle rechtlich untrennbar verknüpft wurde[4]. Das heißt: Mit einer Hofstelle war das Recht verbunden, bestimmte Gemeinschaftsliegenschaften zu nutzen. Wer den betreffenden Hof erworben hatte, erwarb automatisch auch das Recht dieser Nutzung. Die älteste Urkunde aus dem Tiroler Raum, wo solche Gemeindsnutzungen einer Hofstelle als Zubehör zugeschrieben werden und damit als Privatrecht des jeweiligen Hofeigentümers verstanden werden müssen, stammt bereits aus dem 10. Jahrhundert[5] .

Die im Verlauf der Jahrhunderte wachsende Bevölkerung führte zu intensiverer Bodennutzung („innerer Landesausbau“). Im späten Mittelalter und in der Neuzeit gewannen Bergbau, Hüttenwesen und Salinen an Bedeutung. Zur Sicherung der Kompetenz für politische Gestaltung entwickelten die Landesfürsten und Gerichtsherrn das „Allmendregal“, ein Bündel von Rechtspositionen, die den Zugriff auf die unverteilten Gemeinschaftsgebiete der einzelnen Nachbarschaften („Gemeinden“) sichern sollten. Diese Entwicklung verlief in jedem historischen Rechtsraum in unterschiedlicher Art und Weise. So ist zB für den Nordtiroler Rechtsraum nachgewiesen, dass im Jahr 1330 Heinrich, König von Böhmen und Graf von Tirol, in dem von ihm „aufgerichteten“ Amtsbuche sämtliche Waldungen des Inn- und Wipptales als sein Eigentum erklärte. Im Jahr 1541 wurde von Kaiser Ferdinand I. eine „Waldordnung für das Inn- und Wipptal“ erlassen und im Jahr 1685 bestätigt. Beide Waldordnungen erklären alle Waldungen Tirols als Eigentum des Landesfürsten; niemand sollte Waldeigentum behaupten können, es sei denn, er wäre durch landesfürstliche Verleihurkunden ausgewiesen[6]. Teil dieses „Allmendregals“ war insbesondere ein unmittelbar aus der Königsgewalt abgeleitetes Recht des Grafen, die Aufnahme neuer Genossen in die Allmende anordnen zu dürfen; dieses Recht ist eng verknüpft mit dem „Neubruchrecht“, dem Recht des Gerichtsherrn, Land auf der Gemain zu roden und zu besiedeln. Der Landesherr konnte so Rodungen bewilligen und Neusiedlern durch landesfürstliche Schenkung oder Leihe einen Besitztitel verschaffen. Anfang des 15. Jahrhunderts verfügte Friedrich, Landesfürst von Tirol, darüber hinausgehend, dass nunmehr jede Rodung in der Gemain – egal ob durch Einzelne oder durch die Gesamtheit der Nachbarschaft - der landesfürstlichen Genehmigung bedürfe. Weitere landesherrliche Rechte wurden insbesondere im Bereich der Jagd in der Allmende durchgesetzt. Die Nachbarschaften (Gemeinden) versuchten, die Rechte der Gerichtsherren möglichst einzuschränken. Beispielsweise verfügt das Tiroler Landlibell von 1511, dass „Neubruch“ der Zustimmung der berechtigten Nachbarschaften (Gemeinden) bedürfe. Letztlich haben sich in dieser Auseinandersetzung um das „Verfügungseigentum“ an den Gemeinschaftsliegenschaften die Landesherrn, Gerichtsherrn, Grundherren usw durchgesetzt. Die Allmende wurde damit typischerweise zu einer Sache, an der jeweilige Feudalherr Obereigentum ausübte; den lokalen Gemeinschaften, den Nachbarn, stand Nutzungseigentum zu. Dies als Gemeinschaft und typischerweise gebunden an die jeweilige berechtigte Hofstelle als deren Zugehör („Pertinenz“).

Die feudale Eigentumsordnung wurde im Zuge von Grundentlastung und Auflösung der Regalitätsrechte der Fürsten und Grundherren im Verlauf des 19. Jhdts überwunden. Insofern erweist sich das gemeinschaftliche Nutzungseigentum der Nachbarn der geschichtlichen Betrachtung als ein Übergangsstadium[7]. Dauernde Belastungen des Grundeigentums nach Art des „geteilten Eigentums“ wurden in Österreich auf verfassungsrechtlicher Ebene untersagt, alle dauernden Lasten auf dem Grundeigentum wurden danach für ablösbar erklärt (Art. 7 Staatsgrundgesetz 1867). Aus dem gemeinschaftlichen Nutzungseigentum der Nachbarn (Gemeinden) wurde somit gemeinschaftliches Volleigentum gemäß § 354 ABGB. Diese Entwicklung verlief weitgehend parallel zur Organisierung der heutigen politischen Ortsgemeinde auf der Grundlage des Reichsgemeindegesetzes 1862 und der Ausführungsgesetze dazu aus der Zeit von 1863 bis 1866. Ungeachtet klarer gesetzlicher Vorgaben[8], wonach das politische Gemeinderecht ohne Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum der Gemeindebürger sein sollte, wurde allerorts die Idee des Eigentums der neuen politischen Ortsgemeinde begünstigt. Es entstand deshalb in vielen österreichischen Kronländern Unklarheit und Streit über die Eigentumsverhältnisse an Gemeinschaftsliegenschaften. Zu den Ursachen der unklaren Behandlung bemerkt Carl Peyrer, damals k.k. Ministerialrat im Ackerbauministerium, in seiner Schrift aus dem Jahr 1877, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, Seite 49, dass in älterer Zeit die Ausdrücke „Gemeingut“ und „Gemeindegut“ ebenso das Vermögen der Nutzungsgemeinde (Realgemeinde, Dorfschaft, Nachbarschaft, Gemeinschaft, Genossenschaft) wie auch das Vermögen der politischen Gemeinde umfasste. In der späteren Zeit, wo die politische Gemeinde als selbstständiges Organ in den Vordergrund trat und vom Staate sowie von den höheren autonomen Organen begünstigt wurde, hätte oft schon der bloße Name genügt, um das Vermögen der Nutzungsgenossenschaft ganz der politischen Gemeinde zuzuweisen. Carl Peyrer, Seite 7, weiter: Der Genossenschaftsbesitz und der Gemeindebesitz würden in durchaus unklarer Weise durcheinander geworfen, so dass heute [Anm: aus der Sicht des Jahres 1877] in den österreichischen Ländern hunderte von Quadratmeilen landwirtschaftlich genutzte Flächen mit völlig unklaren und ungeregelten Eigenthumsverhältnissen vorkommen würden.

Auf dringendes Insistieren der Landtage insbesondere von Niederösterreich und Kärnten hat der Reichsgesetzgeber im Jahr 1883 auf diesen Missstand reagiert und mit dem Reichsrahmengesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der darauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte einen rechtlichen Rahmen für die reformatorische Gestaltung der Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftseigentum in agrargemeinschaftlicher Nutzung geschaffen. Die Bodenreformbehörden (Agrarbehörden), neue politische Spezialbehörden, sollten sich der Commassion (Grundzusammenlegung) von zersplittertem Einzelbesitz und der reformatorischen Gestaltung der Rechtsverhältnisse an unverteiltem Gemeinschaftsland widmen - letzteres durch Teilung des Gemeinschaftslandes oder Regulierung (Umgründung in körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften). Die nötigen Ausführungsgesetze in den Ländern als Grundlage konkreter Maßnahmen wurden sukzessive über den Zeitraum von 1884 bis 1921 geschaffen:

Gesetz für die Markgrafschaft Mähren vom 13. Februar 1884, LGBl 31/1884
Herzogtum Kärnten vom 5. Juni 1885, LGBl 23/1885
Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 3. Juni 1886, LGBl 39/1886
Herzogtum Krain vom 26. Oktober 1887, LGBl 2/1888
Herzogtum Schlesien vom 28. Dezember 1887, LGBl 13/1888
Herzogtum Salzburg vom 11. Oktober 1892, LGBl 32/1892
Herzogtum Steiermark vom 26. Mai 1909 LGBl 44/1909
gefürstete Grafschaft Tirol vom 19. Juni 1909 LGBl 61/1909
Erzherzogtum Österreich ob der Enns vom 28. Juni 1909 LGBl 36/1909
Land Vorarlberg vom 11. Juli 1921 LGBl 1921/115

Auf der Grundlage dieser Gesetze werden seit Mitte der 80er Jahre des 19. Jahrhunderts in Österreich Gemeinschaftsliegenschaften geteilt oder Agrargemeinschaften reguliert. Aus der Sicht des Jahres 1916 stellte Hermann Hugelmann anhand der statistischen Daten im Ackerbauministerium für Kärnten 630 „agrarische Operationen“ fest, für Niederösterreich 350[9].

Der historische Gesetzgeber des Bodenreformrechts hatte mit Blick auf die Gemeinschaftsliegenschaften sowohl den grundlegenden Organisationsmangel beim historischen Gemeinschaftseigentum im Auge (das Gemeinschaftseigentum entbehrte einer geeigneten Rechtsgrundlage zur Organisierung), als auch zahlreiche Streitigkeiten wegen des Eigentums und der Nutzungsrechte daran. Gerade die strittigen Eigentumsverhältnisse, welche zwischen den „Altberechtigten“ („Urhausbesitzern“) und den neuen politischen Ortsgemeinden ausgefochten wurden (vgl etwa Karl Cizek, Der Streit um die Gemeindeg

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Stadt: Längenfeld
Postleitzahl: 6444


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