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Firma Bearbeiten | MaryLi Piercing
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Info Piercingstudio MaryLi Piercing Geschichte Terminvereinbarung, bitte per Facebook-Mail oder telefonisch. Ich bin geprüfte Piercerin mit Diplom und Befähigungsprüfung. Dies ist die höchste fachliche Qualifikationsstufe im Bereich des Piercergewerbes - über die WKO und übersteigt eine gewöhnliche Arbeitsprobe. Prüfungen laut Bundesgesetz (lt. BGBl. II 141/2003 i. d. F. 261/2008 und BGBl. 262/2008) 1. Anatomie 2. Somatologie 3. Sterilisation 4. Desinfektion 5. allgemeine Einführung in die Hygiene und Infektionslehre 6. Kontraindikation 7. Dermatologie 8. Histologie 9. Geschlechtskrankheiten und andere sexuell übertragbare Infektionen 10. Unfallverhütung 11. Hygiene 12. Erste Hilfe 13. Virologie, Bakteriologie, Pilze 14. Medizin 15. Allergologie 16. Arzneimittelkunde 17. Praxis für alle Piercings und Stilrichtungen 18. Kenntnisse jugendpsychiatrischer und jugendpsychologischer Einschätzungen Bei Minderjährigkeit ist dies zu beachten: § 2. (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von minderjährigen Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Das Tätowieren von minderjährigen Personen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sowie das Piercen von unmündigen minderjährigen Personen ist verboten. (2) Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten. (3) Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.
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