Rechtsanwältinnen in Neuötting
Vom Verkehrsunfall bis zur Unternehmenssanierung, von der Mietstreitigkeit bis zur Scheidung – Wir beraten Sie in allen Fragestellungen. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische Unternehmen, Kommunen, Gewerbetreibende, Ärzte und Freiberufler sowie Privatpersonen. Für jeden Einzelnen entwickeln wir eine individuelle Strategie, die wirtschaftlich sinnvoll und juristisch zielführend ist. Dabei wollen wir von allen rechtlich möglichen Wegen den besten gehen. Das bedeutet für uns zunächst, nach außergerichtlichen Lösungen zu suchen, vor Gericht aber Mandanten unnachgiebig und mit Nachdruck zu vertreten.
Die Zufriedenheit unserer Mandanten ist der Garant für unseren Erfolg. Deshalb beraten wir Sie zu allen vorhersehbaren, möglichen Folgen und den Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits. Weil wir über langjährige Berufserfahrung und ein breites juristisches Fachwissen verfügen, garantieren wir Ihnen fundierte Beratung und Vertretung. Bei uns ist Ihr gutes Recht in guten Händen.
Rechtsanwälte | Fachanwälte
Dr. Mayer | Strehle | Süßenguth
Ludwigstraße 95
84524 Neuötting
(direkt am Stadtplatz)
Tel.: +49 8671 – 92771-0
Fax: +49 8671 – 92771-20
[email protected]
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 TMG:
RAin Barbara Strehle
Berufshaftpflichtversicherung:
R+V Allgemeine Versicherung AG Vers.-Nr. 200 84 345054332
USt.-Idnr.: DE283964734
Wir sind Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und in Deutschland als Rechtsanwälte zugelassen.
Wir sind zugelassen als Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland.
Berufsrechtliche Regelungen:
(können hier www.brak.de eingesehen werden):
Bundesrechsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FOA)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Law Implementing the Directives of the European Community (pdf) pertaining to the professional law regulating the legal profession
Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG)
Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 4 Satz 2 GwG (nebst Erläuterungen) Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB
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