Aufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Tiroler Bergwacht ist eine mittels Landesgesetz eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts (Rechtsgrundlage §1 TBWG). Rund 1400 Mitglieder der Bergwacht, die landesweit in 102 Einsatzstellen ihren Dienst versehen, unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden tagtäglich als deren Hilfsorgane beim Vollzug diverser Landesgesetze. Darüber hinaus helfen BergwächterInnen bei Such- und Katastropheneinsätzen, verrichten zum Teil Ordner-, Verkehrsdienste und beteiligen sich an Aktionen vom Amt der Tiroler Landesregierung (z.B. bei der Entfernung von Neophyten – wie Riesenbärenklau etc). Informationen zum Aufbau der Tiroler Bergwacht finden sie www.tbw.gv.at/
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Die Tiroler BergwächterInnen überwachen im übertragenen Wirkungsbereich folgende Landesgesetze:
- Tiroler Naturschutzgesetz mit den dazugehörigen Verordnungen
- Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern
- Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
- Landespolizeigesetz Lärmschutz, Schutz vor Gefährdung und Belästigung durch Tiere
- Tiroler Feldschutzgesetz
- Tiroler Campinggesetz
Neben dieser Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich hilft die Tiroler Bergwacht bei Katastrophen, versieht in verschiedenen Gebieten Pistenrettungsdienste und wird fallweise zu Alpinunfällen gerufen. Sicherungsdienste bei Sportveranstaltungen und Dienste für Gemeinden werden ebenfalls von der Tiroler Bergwacht geleistet. Die Sichtkontrolle von Berg-, Almhütten und Wochenendhäusern auf Beschädigungen und Einbrüche ist ein besonderes Service der jeweiligen Einsatzstellen.
Die Aufsichtsorgane der Tiroler Bergwacht wurden vom Gesetzgeber mit besonderen Befugnissen für die Vollziehung der Gesetze ausgestattet.
Befugnisse
Bergwächter dürfen bei der Überwachung dieser Landesgesetze:
- Fahrzeuge und Personen anhalten und zum Nachweis der Identität auffordern.
- Abmahnungen aussprechen (bei geringfügigem Verschulden und
unbedeutenden Folgen der Tat) oder Übertretungen bei der Bezirks-
verwaltungsbehörde anzeigen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen Personen festnehmen und der Bezirks-
verwaltungsbehörde vorführen.
- Gegenstände, die offensichtlich von einer Verwaltungsübertretung herrühren,
zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmen.
Ermächtigte BergwächterInnen dürfen darüber hinaus Organstrafverfügungen verhängen und Sicherheitsleistungen einheben.
Bergwächter sind in den meisten Fällen an einer einheitlichen Dienstkleidung erkennbar, und können sich mittels Dienstausweis ausweisen. Es werden jedoch je nach Erfordernis bzw. Anordnung auch Dienste in “Zivil” verrichtet. Alle BergwächterInnen sind in Ausübung ihres Dienstes als Beamte anzusehen, genießen den besonderen Schutz des Strafgesetzbuches und unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
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